Wenn man zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dann muss man nicht immer die gesamte Dauer der unbedingten Freiheitsstrafe in Strafhaft verbringen („absitzen“). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug möglich.
Im Jänner 2026 ist eine diesbezügliche Gesetzesänderung in Kraft getreten, mit welcher die Voraussetzungen für die Bewilligung einer bedingten Entlassung gelockert wurden.
Das Wichtigste im Überblick
- Eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft wird von Gesetzes wegen nach Verbüßung der Hälfte sowie zwei Dritteln der unbedingten Freiheitsstrafe geprüft.
- Seit Jänner 2026 spielt die sogenannte Generalprävention bei dieser Entscheidung keine Rolle mehr.
- Eine Ablehnung der bedingten Entlassung ist daher noch aus spezialpräventiven Gründen möglich.
Unterschied zwischen Spezialprävention und Generalprävention
Im Strafrecht spielen sowohl die Spezialprävention, als auch die Generalprävention eine wichtige Rolle.
Bei der sogenannten Spezialprävention geht es darum, den verurteilten Rechtsbrecher selbst von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Hingegen geht es bei der sogenannten Generalprävention darum, andere Menschen von der Begehung von Straftaten abzuhalten.
Das Gesetz sieht zu bestimmten Stichtagen, nämlich bei der Hälfte sowie bei zwei Drittel der unbedingten Freiheitsstrafe, eine Prüfung der bedingten Entlassung von Amts wegen vor.
Bisher war es so, dass eine bedingte Entlassung nach der Hälfte aus generalpräventiven Gründen verweigert werden konnte, um andere Menschen von der Begehung von Straftaten abzuhalten
Gesetzesänderung im Jänner 2026 in Kraft getreten
Im Jänner 2026 ist eine diesbezügliche Gesetzesänderung in Kraft getreten. Seither ist bei der bedingten Entlassung aus der Strafhaft nur noch die Spezialprävention relevant.
Es kommt daher bei einer bedingten Entlassung sowohl bei der Hälfte als auch bei zwei Drittel nur noch darauf an, ob der Strafgefangene bei einer bedingten Entlassung genauso von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird, wie bei einem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe.
Gründe für die Gesetzesänderung
In der Regierungsvorlage zu dieser Gesetzesänderung wurde richtigerweise festgehalten, dass sich der Strafvollzug mit Strafgefangenen als Individuen beschäftigt. Darüber hinaus stehen die Resozialisierung und das individuelle Verhalten des Verurteilten im Vordergrund.
Ein weiterer Grund für diese Gesetzesänderung war der Umstand, dass der Wiederverurteilungsstatistik zufolge jene Personen, welche erst nach dem Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe entlassen wurden, häufiger wiederverurteilt wurden als jene Personen, die bereits davor bedingt entlassen wurden.
Das heißt, wenn man an einem Verurteilten die gesamte Freiheitsstrafe vollzieht, er oder sie die gesamte Strafe „absitzen“ muss, ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Person wieder eine Straftat begehen wird, höher als bei einer Person, die vorher bedingt entlassen wird.
Da die positiven Effekte einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft und der damit einhergehenden Resozialisierung statistisch erwiesen sind, ist diese Gesetzesänderung zu begrüßen.
Rechtliche Beratung und Vertretung
Wenn Sie oder ein naher Angehöriger in Strafhaft sind und vorzeitig bedingt entlassen werden möchten, stehe ich Ihnen sowohl für eine Beratung als auch für die weitere Vertretung gerne zur Verfügung.