Arzthaftung

Die Grundlage fast jeder ärztlichen Behandlung ist ein Behandlungsvertrag. Dieser kommt regelmäßig mit dem behandelnden Arzt zustande, kann aber unter Umständen auch mit dem Betreiber einer Krankenanstalt (z.B. Krankenhaus) zustande kommen. Diesfalls besteht sogar die Möglichkeit, dass sich diese beiden (Behandlungs-)Verträge überschneiden.

Wenn dem behandelnden Arzt im Zuge der Behandlung ein Fehler unterläuft, welcher von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt werden muss, so liegt grundsätzlich ein Fall der Arzthaftung vor.

Einem Behandlungsfehler gleichzuhalten ist ein Aufklärungsfehler, da der Patient in diesem Fall keine fundierte Entscheidung über die Einwilligung zur Behandlung treffen konnte. Auch ein Aufklärungsfehler muss von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt werden.

Behandlungsfehler

Bei einem Behandlungsfehler geht es um die Frage, ob die Behandlung selbst (z.B. eine Operation) nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung (somit „fachgerecht“) erfolgt ist.

Aufklärungsfehler

Hingegen geht es bei einem Aufklärungsfehler um die Frage, ob der Patient über sämtliche mögliche Gefahren und schädliche Folgen der Behandlung (nachweislich) aufgeklärt wurde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Umstand, dass der Patient eine Einwilligungserklärung unterschrieben hat, für sich allein kein Nachweis über eine (ausreichende) Aufklärung.

Rechtsfolgen einer Arzthaftung

Die Rechtsfolgen einer allfälligen Arzthaftung können sowohl zivilrechtlicher Natur (z.B. Schmerzengeld), als auch strafrechtlicher Natur (für den behandelnden Arzt und für die Betreibergesellschaft der Gesundheitseinrichtung z.B. eines Krankenhauses) sein.

Zivilrechtliche Ansprüche
des Patienten

Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses können mehrere Ansprüche (des Patienten) geltend gemacht werden:

  • Schmerzengeld
  • Heilungs- und Pflegekosten
  • Verdienstentgang
  • Ersatz für Verunstaltungen
  • Unterhalt von Angehörigen

Darüber hinaus wird regelmäßig die Feststellung begehrt, dass die Gegner für sämtliche zukünftige derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Behandlungs- oder Aufklärungsfehler haften.

Strafrechtliche Folgen
für den behandelnden Arzt und die Gesundheitseinrichtung

Vom Fall einer vorsätzlichen Schädigung des Patienten durch den behandelnden Arzt abgesehen, was in der Praxis so gut wie nie vorkommt, sind bei einer Arzthaftung insbesondere sogenannte Fahrlässigkeitsdelikte relevant.

In der Praxis wird meistens eines der nachstehenden Delikte angeklagt, sofern die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht einstellt:

  • Fahrlässige oder grob fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB)
  • Fahrlässige oder grob fahrlässige Tötung (§ 80 u. § 81 StGB)

Weiters kann unter Umständen im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Betreiber der Gesundheitseinrichtung (z.B. Krankenhaus) eine Verbandsgeldbuße von 40 bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden, wobei sich der Tagessatz zwischen EUR 50,00 und EUR 30.000,00 bewegt.

Vertretung durch einen Rechtsanwalt
für Arzthaftung

Wie Sie nunmehr sehen können, kann eine (potenzielle) Arzthaftung zahlreiche (zivilrechtliche und strafrechtliche) Folgen nach sich ziehen.

Daher sollten sich sowohl der behandelnde Arzt und der Betreiber der Gesundheitseinrichtung (z.B. Krankenhaus) als auch der betroffene Patient so früh wie möglich von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen.

Für eine Beratung sowie die weitere Vertretung im Zusammenhang mit einer (potenziellen) Arzthaftung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.