Privatkonkurs

Wenn Sie Schulden haben und nicht wissen, wie Sie diese bezahlen sollen, dann sind Sie womöglich zahlungsunfähig („konkursreif“).

Begriff Zahlungsunfähigkeit

Sie sind zahlungsunfähig, wenn Sie fällige Schulden (z.B. Kreditraten, Leasingraten, Miete etc.) nicht bezahlen können und das hierfür notwendige Geld sich auch nicht zeitnah („schnell“) besorgen können (z.B. durch eine Umschuldung).

In so einem Fall können Sie einen Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) stellen. In weiterer Folge wird vom Gericht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) vorliegen.

Schulden­regulierungs­verfahren
„Privatkonkurs“

Im Wesentlichen gibt es drei mögliche Varianten beim Privatkonkurs:

  • Zahlungsplan (meist 7 Jahre)
  • Abschöpfungsverfahren mit Abschöpfungsplan (5 Jahre)
  • Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan (3 Jahre – nur für Unternehmer)

Damit ein Zahlungsplan zustande kommt, muss dieser von Ihren Gläubigern (jenen Personen, denen Sie Geld schulden) angenommen werden. Hierfür ist eine doppelte Mehrheit erforderlich, nämlich nach Köpfen und nach Kapital.

Wenn ein Zahlungsplan nicht zustande kommt, dann wird regelmäßig ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

Zahlungsplan

Der Unterschied zwischen einem Zahlungsplan und einem Abschöpfungsverfahren liegt im Wesentlichen darin, dass Sie sich bei einem Zahlungsplan zur Zahlung von fixen monatlichen Raten über eine bestimmte Dauer (meist 7 Jahre) verpflichten.

Abschöpfungsverfahren

Hingegen sind Sie bei einem Abschöpfungsverfahren verpflichtet, über die jeweilige Dauer (3 oder 5 Jahre) zu arbeiten (grundsätzlich in Vollzeit). Diesfalls wird ihr Lohn bzw. Gehalt über die gesamte Dauer des Abschöpfungsverfahrens bis auf das Existenzminimum gepfändet. Sie gehen daher arbeiten (grundsätzlich in Vollzeit) und erhalten während dieser Zeit (3 oder 5 Jahre) nur das Existenzminimum ausbezahlt.

Restschuldbefreiung

Wenn Sie sämtliche Zahlungen laut dem Zahlungsplan einhalten bzw. über die gesamte Dauer des Abschöpfungsverfahrens arbeiten (grundsätzlichen in Vollzeit), wobei Sie während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens nur das Existenzminimum ausbezahlt bekommen, tritt die sogenannte Restschuldbefreiung ein.

Die Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass Sie Ihre restlichen Schulden nicht bezahlen müssen, auch wenn Sie während der Dauer des Zahlungsplans bzw. des Abschöpfungsverfahrens nur einen Teil dieser Schulden zurückbezahlt haben.

Rechtsanwaltliche Vertretung
Rechtsanwalt für Privatkonkurs

Wie Sie nunmehr sehen können, ist ein Schuldenregulierungsverfahren („Privatkonkurs“) nicht das Ende der Welt. Im Gegenteil, es ermöglicht Ihnen einen Neuanfang.

Da die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens veröffentlicht wird und darüber hinaus unter gewissen Umständen das Gericht ein Schuldenregulierungsverfahren („Privatkonkurs“) von Gesetzes wegen nicht eröffnen darf, sollten Sie sich vorab von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Für eine Beratung bezüglich eines Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) sowie die weitere Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.