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Facebook Kommentare: Genügt das bloße Liken, um geklagt zu werden?

Wenn man sich über eine andere Person öffentlich negativ äußerst, dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob es sich um eine (noch) zulässige – von der Meinungsfreiheit gedeckte – Kritik oder bereits um eine unzulässige Ehrenbeleidigung handelt.

Diesbezüglich ist im Zeitalter von Social Media (z.B. Facebook, Instagram, X) eine interessante und relevante Rechtsfrage zu lösen: Erfüllt das bloße Liken eines Kommentars – welcher von einer anderen Person verfasst wurde – überhaupt den Tatbestand der Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 ABGB?

 

Das Wichtigste im Überblick

  • Die von einer Ehrenbeleidigung betroffene Person hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung, Widerruf sowie Veröffentlichung des Widerrufs, Beseitigung und unter Umständen auch auf Schadenersatz.
  • Diese Ansprüche richten sich regelmäßig gegen den Verfasser eines Kommentars und womöglich auch gegen alle Personen, die diesen Kommentar „nur“ geliked haben.
  • In einem kürzlich ergangenen Urteil entschied der Oberste Gerichtshof, dass das bloße Liken eines von einer anderen Person verfassten Kommentars keine Ehrenbeleidigung darstellt.
  • Gleichzeitig sprach der Oberste Gerichtshof jedoch aus, dass es immer auf den gesamten Kommunikationsverlauf ankommt, weshalb diese Entscheidung nicht als Freibrief verstanden werden darf.

 

Zivilrechtliche Ansprüche bei einer Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 ABGB

Die von einer Ehrenbeleidigung betroffene Person (Kläger) kann die nachstehenden Ansprüche geltend machen:

 

Unterlassung

Hierbei begehrt der Kläger, dass dem Beklagten vom Gericht untersagt werde, in Zukunft ehrverletzende Äußerungen (oft in sozialen Medien wie z.B. Facebook, Instagram, X) zu tätigen.

 

Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs

Beinhaltet die öffentliche Äußerung des Beklagten unwahre oder kreditschädigende Aussagen über den Kläger, so kann dieser den Widerruf dieser Aussagen und die Veröffentlichung des Widerrufs geltend machen.

Die Kosten des Widerrufs sind diesfalls vom Beklagten zu tragen.

Sinn und Zweck eines Widerrufs ist es, die durch die unwahren und kreditschädigenden Äußerungen entstandene Rufschädigung des Klägers rückgängig zu machen.

 

Schadenersatz

Unter Umständen kann die von einer Ehrenbeleidigung betroffene Person auch Schadenersatz geltend machen.

Diesbezüglich kommen die nachstehenden Anspruchsgrundlagen in Betracht:

  • Schmerzengeld für seelisches Leid mit Krankheitswert im medizinischen Sinn gemäß § 1325 ABGB,
  • Entschädigung für Eingriffe in die Privatsphäre gemäß § 1328a ABGB,
  • Vermögensschaden gemäß § 1330 ABGB.

Da die Voraussetzungen für sämtliche vorhin genannten Anspruchsgrundlagen sehr streng sind, kommen Schadensersatzansprüche wegen Ehrenbeleidigung in der Praxis sehr selten vor.

 

Beseitigung

Schließlich hat die von einer Ehrenbeleidigung betroffene Person einen Anspruch auf Beseitigung, wenn die entsprechende Äußerung öffentlich auffindbar ist.

Wenn die Äußerung in sozialen Medien (wie z.B. Facebook, Instagram, X) getätigt wurde, muss der Post, Kommentar oder Like gelöscht werden.

 

Urteile des Obersten Gerichtshofes und ihre Folgen

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 26.05.2026, GZ 6 Ob 26/26f, mit der Frage beschäftigt, ob das Liken eines von einer anderen Person auf Facebook verfassten Kommentars den Tatbestand der Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 ABGB erfüllt.

Diesbezüglich kam der Oberste Gerichtshof in dem zu beurteilenden Fall zum Ergebnis, dass das bloße Liken eines von einer anderen Person auf Facebook verfassten Kommentars keine Ehrenbeleidigung darstellt.

Nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann nämlich nicht automatisch angenommen werden, dass eine Person, welche den Kommentar einer anderen Person „nur“ liked, sich mit den im Kommentar enthaltenen Vorwürfen identifiziert.

Diese Entscheidung darf jedoch keinesfalls als Freibrief verstanden werden! Der Oberste Gerichtshof hielt nämlich ausdrücklich fest, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auf den gesamten Kommunikationsverlauf ankommt.

Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist dennoch zu begrüßen, weil er klarstellt, dass man nicht automatisch annehmen kann, dass sich eine Person, welche den Kommentar einer anderen Person auf Facebook liked, sich mit den im Kommentar enthaltenen Vorwürfen identifiziert.

Diese neue Rechtsprechung zu Likes bestätigte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.06.2026, GZ 6 Ob 71/26y, und führte ergänzend aus, dass Personen, die durch Kommentare auf Social Media (z.B. Facebook, Instagram, X) in politischen Fragen gezielt Einfluss nehmen wollen, das Risiko öffentlicher und scharfer, abwertender Kritik sowie Polemik gegen ihre Person auf sich nehmen und daher auch hinnehmen müssen.

 

Vorgehensweise bei einem Aufforderungsschreiben (Anwaltsbrief)

In den Aufforderungsschreiben (Anwaltsbrief) werden meistens (überhöhte) Zahlungen gefordert und mit einer Klage gedroht, wenn der geforderte Betrag nicht binnen einer bestimmten Frist bezahlt werden sollte.

Da die geforderten Beträge regelmäßig überhöht sind, sollten Sie sich jedenfalls von einem Rechtsanwalt beraten lassen, bevor Sie den geforderten Betrag bezahlen.

 

Vorgehensweise bei einem gerichtlichen Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO

Wenn Ihnen ein gerichtlicher Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO zugestellt wurde, müssen Sie binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendung erheben. Wenn Sie binnen dieser Frist keine Einwendungen erheben, wird der Unterlassungsauftrag rechtskräftig und stellt einen Exekutionstitel dar.

Wenn Sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, dann muss das Bezirksgericht ein ordentliches Verfahren mit einem Beweisverfahren durchführen.

Diesbezüglich ist ebenfalls relevant, dass das Bezirksgericht den Unterlassungsauftrag inhaltlich nicht prüft, also ob die Ihnen vorgeworfene Äußerung überhaupt beleidigend ist! Es muss lediglich prüfen, ob sich aus der Äußerung der behauptete Unterlassungsanspruch ableiten lässt, somit ob eine Beleidigung lediglich möglich wäre.

Wenn Ihnen daher ein gerichtlicher Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO zugestellt wurde, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren, damit wir die bestmögliche Vorgehensweise und eine allfällige Prozessstrategie erarbeiten können.

 

Vorgehensweise bei einer Unterlassungsklage gemäß § 1330 ABGB

In der Praxis wird von den Klägern mit der Unterlassungsklage beim Bezirksgericht meistens der Erlass eines Unterlassungsauftrages gemäß § 549 ZPO beantragt, weil es sich hierbei um ein Eilverfahren handelt („Mandatsverfahren“).

Wenn die Unterlassungsklage bei einem Bezirksgericht eingebracht wurde ohne den Erlass eines Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO zu beantragen oder der Unterlassungsauftrag vom Gericht abgewiesen wurde, dann wird Ihnen bereits mit der Klage die Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung zugestellt. Diesfalls ist es ratsam vor dieser einen sogenannten vorbereitenden Schriftsatz einzubringen.

Wenn der Kläger eine Unterlassungsklage ohne gerichtlichen Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO einbringt, dann bewertet er den Streitwert regelmäßig so hoch, dass für die Unterlassungsklage ein Landesgericht sachlich zuständig ist.

Diesfalls wird Ihnen die Unterlassungsklage gemäß § 1330 ABGB vom Landesgericht zugestellt, mit dem Auftrag, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Klagebeantwortung einzubringen.

Wenn Sie binnen dieser Frist keine Klagebeantwortung einbringen, wird die Klage rechtskräftig und das Landesgericht erlässt über Antrag des Klägers ein sogenanntes Versäumungsurteil.

Diesfalls müssen Sie jedenfalls auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts zahlen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Ihnen in der Unterlassungsklage gemäß § 1330 ABGB vorgeworfene Äußerung nicht beleidigend ist, dann muss man eine Klagebeantwortung einbringen, um diese Frage – nämlich ob die Äußerung beleidigen ist – im Beweisverfahren zu klären.

Für eine Beratung sowie das Verfassen und Einbringen einer Klagebeantwortung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Rechtliche Beratung und Vertretung

Da in den Aufforderungsschreiben meistens überhöhte Zahlungen gefordert werden, die Bezirksgerichte bei einem Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO nicht prüfen, ob die Ihnen vorgeworfene Äußerung tatsächlich beleidigend ist und Sie bei einer Unterlassungsklage vor dem Landesgericht binnen vier Wochen ab Zustellung der Klage eine Klagebeantwortung einbringen müssen, sollten Sie sich jedenfalls von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen.

Wenn Ihnen daher ein Aufforderungsschreiben eines Rechtsanwaltes oder bereits ein gerichtlicher Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO oder sogar eine Unterlassungsklage gemäß § 1330 ABGB vom Landesgericht zugestellt wurde, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren, um die bestmögliche Vorgehensweise zu besprechen.