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Wasserrecht: Parteistellung des Grundstückseigentümers und Zwangsrechte

Wenn man als Partei eines Verwaltungsverfahrens weder vor der mündlichen Verhandlung, noch während dieser Einwendungen erhebt, verliert man seine Parteistellung („Präklusion“), wenn die mündliche Verhandlung durch eine sogenannten „doppelte Kundmachung“ anberaumt wurde.

Laut einem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gilt dies jedoch nicht für Grundstückseigentümer hinsichtlich Zwangsrechten an „ihrem“ Privatgewässer.

 

Das Wichtigste im Überblick

  • Vor der Einräumung und Erweiterung eines Zwangsrechtes findet eine mündliche Verhandlung statt, welche regelmäßig durch eine sogenannte „doppelte Kundmachung“ anberaumt wird.
  • Dies hat normalerweise zur Folge, dass Grundstückseigentümer ihre Parteistellung im Verfahren verlieren („Präklusion“), wenn sie weder vor der Verhandlung, noch während dieser Einwendungen erheben.
  • Laut einem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verlieren Grundstückseigentümer trotz „doppelter Kundmachung“ ihre Parteistellung dennoch nicht, wenn mit dem verfahrensbeendenden Bescheid Zwangsrechte eingeräumt oder erweitert werden.

 

Wasserrecht: Privatgewässer und Zwangsrechte

Sowohl die auf Ihrem Privatgrundstück entspringende Quelle, als auch das Grundwasser stellen jeweils ein sogenanntes Privatgewässer dar.

Unter bestimmten im Wasserrechtsgesetz (WRG) genannten Voraussetzungen kann einer Gemeinde, Ortschaft oder Wassergenossenschaft die Nutzung eines Privatgewässers als sogenanntes Zwangsrecht eingeräumt werden.

Wie der Name schon sagt, kann dies auch gegen den Willen des Eigentümers erfolgen, insbesondere um die öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen.

 

Die sogenannte "doppelte Kundmachung" im WRG

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Inhaber von Zwangsrechten eine Erweiterung der Wassernutzung beantragen, beispielsweise die Entnahme einer größeren Menge von Grund- oder Quellwasser.

In weiterer Folge wird von der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eine mündliche Verhandlung anberaumt. Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung findet regelmäßig eine sogenannte „doppelte Kundmachung“ statt:

  • Durch Anschlag an der Amtstafel der zuständigen Behörde

    UND

  • durch eine sonstige geeignete Form (z.B. auf der Internetseite der zuständigen Behörde), weil das WRG eine besondere Kundmachungsform nicht vorsieht.

Diese „doppelte Kundmachung“ hat normalerweise zur Folge, dass Personen, welche Parteien dieses Verfahrens sind, ihre Parteistellung verlieren („präkludieren“), wenn sie weder vor der Verhandlung, noch während dieser Einwendungen erheben.

 

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und seine Folgen

In seinem Erkenntnis vom 22.04.2026, GZ Ro 2025/07/0006, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Verlust der Parteistellung („Präklusion“) des Grundstückseigentümers trotz erfolgter „doppelter Kundmachung“ der mündlichen Verhandlung ausnahmsweise doch nicht eintritt, wenn mit dem verfahrensbeendenden Bescheid Zwangsrechte eingeräumt oder erweitert werden.

Dies hat zur Folge, dass Grundstückseigentümer, welche keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben haben, gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erheben können.

Da es im Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten (LVwG) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kein Neuerungsverbot gibt, können Grundstückseigentümer auch noch in der Bescheidbeschwerde inhaltliches Vorbringen erstatten und beispielsweise argumentieren, warum eine höhere Nutzung des Privatgewässers nicht zulässig sei.

 

Rechtliche Beratung und Vertretung

Sollten Sie einen Bescheid erhalten haben, mit welchem dem Inhaber eines Zwangsrechtes (Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft) die Entnahme einer größeren Wassermenge gestattet wurde, obwohl Sie als Grundstückseigentümer diesbezüglich weder verständigt noch gehört wurden, stehe ich Ihnen für eine Beratung sowie für das Verfassen und Einbringen einer Bescheidbeschwerde gerne zur Verfügung.