Verwaltungs­strafrecht

Im Verwaltungsstrafrecht ist zwischen dem ordentlichen Verfahren und den abgekürzten Verfahren (Strafverfügung, Anonymverfügung, Organstrafverfügung) zu unterscheiden.

Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass Sie bei den abgekürzten Verfahren keine Möglichkeit hatten sich zu äußern.

Hingegen muss die Behörde im Zuge des ordentlichen Verfahrens ein Ermittlungsverfahren durchführen, wo man Ihnen die Möglichkeit gibt sich zu äußern (Stellungnahme, Äußerung).

In weiterer Folge muss die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren entweder einstellen oder ein Straferkenntnis erlassen, welches wiederum mit einer Beschwerde bekämpft werden kann.

Leistungen im Überblick

  • Verkehrsstrafen (StVO, KFG)
  • Gewerberechtliche Strafen (GewO)
  • Baurechtliche Verstöße
  • Strafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
  • Strafen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG)
  • Strafen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG)
  • Vertretung vor den Verwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Polizei)
  • Einsprüche gegen Strafverfügungen
  • Verfassen von Rechtfertigungen und Stellungnahmen
  • Beschwerden gegen Straferkenntnisse
  • Vertretung in der Beschwerdeverhandlung vor den Landesverwaltungsgerichten (LVwG) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
  • Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
  • Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Rechtsanwalt für Verwaltungs­strafrecht

Wenn Sie eine Strafverfügung, Anonymverfügung, Organstrafverfügung oder womöglich ein Straferkenntnis erhalten haben, stehe ich Ihnen sowohl für eine Beratung als auch für das Verfassen und Einbringen eines Rechtsmittels gerne zur Verfügung.

Diesbezüglich setze ich auf transparente Kommunikation, realistische Einschätzungen sowie eine strategische Herangehensweise, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.