Strafrecht
Das Strafrecht ist ein sehr breites juristisches Fachgebiet, welches sich inhaltlich in Körperdelikte (z.B. Mord, Körperverletzung, Sexualdelikte), Vermögensdelikte (z.B. Betrug, Diebstahl, Raub) sowie Suchtmitteldelikte (Drogen) unterteilen lässt.
Darüber hinaus lässt sich ein Strafverfahren aus prozessualer Sicht in das Ermittlungsverfahren (z.B. Vernehmung bei der Kriminalpolizei), Hauptverfahren (Hauptverhandlung) sowie Rechtsmittelverfahren (z.B. Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung) unterteilen.
Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wird in weiterer Folge die unbedingte Freiheitsstrafe vollzogen (Strafvollzug). Es ist jedoch auch möglich, dass bereits im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt wird.
Außerdem gibt es mit einer Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen („Maßnahme“), nämlich die Unterbringung in forensisch-therapeutischen Zentren (z.B. in Wien-Mittersteig), die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (z.B. Drogen, Alkohol) sowie die Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern.
Ermittlungsverfahren und Einvernahme bei der Kriminalpolizei
Beschuldigtenvernehmung
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellt für die beschuldigte Person und ihre Angehörigen regelmäßig eine erhebliche (psychische) Belastung dar. Dies insbesondere deshalb, da die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren gelegt werden (müssen).
Wenn Sie oder ein naher Angehöriger eine Ladung zur Vernehmung bei der Kriminalpolizei (Beschuldigtenvernehmung) erhalten haben, dann zögern Sie nicht mich zu kontaktieren, um die bestmögliche Vorgehensweise und in weitere Folge Verteidigungsstrategie zu besprechen.
Untersuchungshaft
Wenn Sie von der Kriminalpolizei festgenommen und in weiterer Folge in eine Justizanstalt (z.B. Wien-Josefstadt) eingeliefert werden, dann beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gegen Sie die Verhängung der Untersuchungshaft zu beantragen.
Wird sodann vom Haft- und Rechtsschutzrichter die Untersuchungshaft gegen Sie verhängt, liegt ab diesem Zeitpunkt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vor, weshalb Sie bei weiteren Prozesshandlungen (z.B. bei einer Haftprüfungsverhandlung oder einem Enthaftungsantrag) von Gesetzes wegen jedenfalls von einem Rechtsanwalt vertreten werden müssen.
Das Gesetz sieht zwingende Haftprüfungsverhandlungen innerhalb bestimmter Fristen vor.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, jederzeit einen Enthaftungsantrag zu stellen. Da Sie zu diesem Zeitpunkt bereits in Untersuchungshaft sind, muss eine solcher Enthaftungsantrag jedenfalls von einem Rechtsanwalt eingebracht werden.
Wenn Sie oder ein naher Angehöriger in Untersuchungshaft sind, stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um die Erfolgsaussichten einer allfälligen Enthaftung zu besprechen und in weiterer Folge die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Hauptverhandlung
Hauptverfahren
Am Ende des Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sie gegen den Beschuldigten eine Anklage (Strafantrag oder Anklageschrift) erhebt.
Nachdem eine Anklage (Strafantrag oder Anklageschrift) eingebracht wurde, beginnt das Hauptverfahren und das Gericht schreibt eine Hauptverhandlung aus.
In der Hauptverhandlung wird über die in der Anklage (Strafantrag oder Anklageschrift) erhobenen Vorwürfe verhandelt und am Ende ein Urteil gefällt.
Daher ist es ratsam, sich in der Hauptverhandlung jedenfalls von einem Rechtsanwalt vertreten beziehungsweise verteidigen zu lassen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Dies insbesondere deshalb, da einem aufmerksamen Rechtsanwalt bereits in der Hauptverhandlung Formalfehler auffallen und er diesfalls unter bestimmten Voraussetzungen Gründe für ein Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung) schaffen kann.
Wenn Sie oder ein naher Angehöriger eine Anklage (Strafantrag oder Anklageschrift) erhalten haben, dann zögern Sie nicht mich zu kontaktieren, damit wir die bestmögliche Verteidigungsstrategie für die Hauptverhandlung erarbeiten können.
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung
Rechtsmittelverfahren
Im Strafrecht stehen gegen Urteile als (ordentliche) Rechtsmittel die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) zur Verfügung.
Weiters sind Rechtsmittelverfahren sehr formalistisch, weshalb bereits ein „kleiner“ (Formal-)Fehler zur Zurück- oder Abweisung des Rechtsmittels (Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung) führen kann.
Aus all diesen Gründen sollten Sie sich für das Verfassen und Einbringen eines Rechtsmittels (Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung) jedenfalls von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Wenn Sie oder ein naher Angehöriger verurteilt wurden, dann zögern Sie nicht mich zu kontaktieren, um ein mögliches Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung) gegen das Urteil zu besprechen.
Elektronisch überwachter Hausarrest
„Fußfessel“
Unter bestimmten im Gesetz genannten Voraussetzungen kann eine (unbedingte) Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest mit einer „Fußfessel“ verbracht werden.
Ein entsprechender Antrag kann bereits vor Strafantritt („Front-Door-Variante“) oder während der Strafhaft („Back-Door-Variant“) gestellt werden.
Sinn und Zweck der Fußfessel ist die Resozialisierung und damit einhergehend die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (zu arbeiten). Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Familie des Verurteilten auf das durch ihn erwirtschaftete Einkommen angewiesen ist.
Wenn Sie oder ein naher Angehöriger eine Aufforderung zum Strafantritt erhalten haben oder sich bereits in Strafhaft befinden, dann können Sie oder Ihr naher Angehöriger grundsätzlich einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) stellen.
Da diesbezüglich mehrere praktische sowie rechtliche Fragen zu klären sind, sollten Sie sich hinsichtlich eines Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) von einem Rechtsanwalt beraten und in weiterer Folge vertreten lassen.
Für eine Beratung im Zusammenhang mit einem Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) sowie der weiteren Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug
Wenn Sie oder ein naher Angehöriger bereits in Strafhaft sind und die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) nicht vorliegen, dann müssen Sie womöglich dennoch nicht die gesamte Dauer der (unbedingten) Freiheitsstrafe in Strafhaft verbringen („absitzen“).
Das Gesetz sieht zu bestimmten Stichtagen eine Prüfung der bedingten Entlassung von Amts wegen vor. Darüber hinaus kann der Strafgefangene grundsätzlich jederzeit selbst einen Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug stellen.
Im Zuge der Entscheidung über die bedingte Entlassung wird grundsätzlich eine Äußerung des Strafgefangenen eingeholt. Eine solche kann entfallen, wenn beispielsweise der Strafgefangene selbst einen Antrag auf bedingte Entlassung gestellt und diesen (ausreichend) begründet hat.
Für die Bewilligung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft müssen mehrere (gesetzliche) Voraussetzungen erfüllt sein. Daher sollten Sie oder Ihr naher Angehöriger sich hinsichtlich einer bedingten Entlassung von einem Rechtsanwalt beraten und in weiterer Folge vertreten lassen.
Für eine Beratung im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus der Strafhaft (Strafvollzug) sowie der weiteren Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bekämpfung der Anordnung einer „Maßnahme“
und Entlassung aus einer „Maßnahme“
Beim Maßnahmenvollzug ist zwischen einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum aufgrund einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (z.B. in Wien-Mittersteig), der Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (z.B. Drogen, Alkohol) sowie der Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern zu unterscheiden.
Sowohl bei der Anordnung des Maßnahmenvollzugs („Maßnahme“), als auch bei der (bedingten) Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug, ist die „Gefährlichkeit“ der betroffenen Person relevant.
Hierbei handelt es sich um die Befürchtung, dass die betroffene Person unter dem Einfluss ihrer psychischen Störung oder ihrer Abhängigkeit (z.B. Drogen, Alkohol) oder aufgrund ihres Hanges zu strafbaren Handlungen (gefährliche Rückfallstäter) weitere strafbare Handlungen begehen werde.
Das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der „Gefährlichkeit“ einer Person muss von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt werden.
Weiters sieht das Gesetz bei der Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (z.B. Drogen, Alkohol) und der Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern jeweils eine bestimmte Anhaltezeit („Höchstdauer“) vor.
Wie Sie nunmehr sehen können, müssen sowohl für die Anordnung einer „Maßnahme“ als auch für die Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug mehrere (gesetzliche) Voraussetzungen erfüllt sein.
Wenn gegen Sie oder einen Ihrer Angehörigen eine vorbeugende Maßnahme angeordnet wurde oder Sie sich bereits im Maßnahmenvollzug befinden, dann stehe ich Ihnen für eine Beratung sowie die weitere Vertretung bezüglich der Bekämpfung der Anordnung der Maßnahme oder eines allfälligen Antrags auf (bedingte) Entlassung gerne zur Verfügung.
Suchtmittelrecht
„Drogendelikte“
Im Suchtmittelrecht („Drogendelikte“) spielen sowohl die jeweilige Grenzmenge als auch ein Erwerb und Besitz für ausschließlich den (eigenen) persönlichen Gebrauch eine große Rolle.
Einerseits sind im Gesetz höhere Strafen beim Überschreiten der jeweiligen Grenzmenge vorgesehen.
Andererseits sieht das Gesetz bei bestimmten Straftaten, welche ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurden, unter gewissen Umständen vor, dass die Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit zurücktreten kann oder sogar zurücktreten muss.
Das heißt, die Staatsanwaltschaft erhebt zunächst keine Anklage und bestimmt eine Probezeit. Wenn Sie sich während der Probezeit wohl verhalten (nichts „anstellen“) und sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme („Therapie“) unterziehen, dann wird nach Ablauf der Probezeit das Verfahren endgültig eingestellt. Diesfalls kommt es zu keinem Gerichtsverfahren und daher zu keiner Verurteilung.
Wenn gegen Sie oder einen Ihrer Angehörigen ein Ermittlungsverfahren wegen eines Suchtmitteldeliktes („Drogendeliktes“) eingeleitet wurde, sollten Sie sich umgehend von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen.
Wie bereits erläutert, müssen die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren gelegt werden.
Für eine Beratung und in weiterer Folge eine Verteidigung im Zusammenhang mit einem Suchtmitteldelikt („Drogendelikt“) stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.