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Elektrofahrzeuge: Zu geringe Reichweite – was nun?

Wer kennt es nicht: Man kauft ein Elektrofahrzeug, weil man der Umwelt etwas Gutes tun möchte und weil die Fahrtkosten pro Kilometer oft geringer sind als mit einem Verbrennungsmotor, zumindest auf dem Papier.

Sehr bald stellt man nämlich fest, dass die Reichweite des neuen Elektrofahrzeugs sowohl von den Herstellerangaben, als auch von den Angaben des Autohändlers erheblich abweichen, insbesondere im Winter.

 

Das Wichtigste im Überblick

  • Zusagen des Autohändlers hinsichtlich der Reichweite des Elektrofahrzeuges sind verbindlich.
  • Wenn Ihr Elektrofahrzeug die Ihnen vom Autohändler zugesagte Reichweite nicht erreicht (was von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt werden muss), dann sind Sie berechtigt den Kaufvertrag rückabzuwickeln, selbst wenn Ihr Elektrofahrzeug die zugesagte Reichweite nur im Winter nicht erreicht.
  • Das heißt Sie geben das Elektrofahrzeug zurück und erhalten den Kaufpreis (samt Zinsen) rückerstattet.
  • Diesbezüglich müssen Sie sich ein Benützungsentgelt anrechnen lassen, welches vom Kaufpreis abgezogen wird.

 

Argumente der Autohändler

Wenn man sich wegen der geringen Reichweite an den Autohändler wendet, dann bekommt man regelmäßig die Antwort, dass die tatsächliche Reichweite von mehreren Umständen abhängt und die mit Ihrem Elektrofahrzeug tatsächlich erreichte geringere Reichweite „völlig normal sei“.

Diesbezüglich ist meistens von der optimalen Fahrweise, der Umgebungstemperatur oder optimierten Ladevorgängen die Rede.

All dies mag aus technischer Sicht richtig und nachvollziehbar sein, jedoch nicht aus rechtlicher Sicht.

 

Urteil des Obersten Gerichtshofes und seine Folgen

Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 24.05.2025, GZ 3 Ob 188/24d, genau mit dieser Frage, nämlich ob Zusagen des Autohändlers bezüglich der Reichweite von Elektrofahrzeugen verbindlich sind.

Die Antwort des Obersten Gerichtshofes ist eindeutig: Zusagen des Autohändlers sind verbindlich, egal ob mündlich oder schriftlich.

Im Gerichtsverfahren wurde vom beklagten Autohändler eingewandt, dass im Kaufvertrag Schriftform vereinbart worden sei, weshalb allfällige – nicht im Kaufvertrag enthaltene – Nebenabreden schriftlich erfolgen hätten müssen, um wirksam zu sein.

Diesbezüglich urteilte der Oberste Gerichtshof, dass es den Grundsätzen des redlichen Verkehrs widerspricht, wenn eine Partei zunächst (mündliche) Zusagen macht und sich hinterher auf eine damit im Widerspruch stehende Klausel im Kaufvertrag (Schriftlichkeitsgebot) beruft. Eine solche bewusste Ausnutzung der vertraglichen Position durch den Autohändler ist laut dem Obersten Gerichtshof rechtsmissbräuchlich.

Der Vertragspartner (Autohändler) muss den Irrtum des Käufers (hinsichtlich der Reichweite) veranlasst haben. Laut dem Obersten Gerichtshof genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten, wobei er ausdrücklich festhält, dass unrichtige Werbeaussagen ausreichen.

Abschließend bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass das Benutzungsentgelt, welches sich der Käufer im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrags anrechnen lassen muss, mit der sogenannten linearen Berechnungsmethode berechnet wird.

 

Berechnung des Benutzungsentgeltes: Lineare Berechnungsmethode

Das Benutzungsentgelt wird abhängig von den gefahrenen Kilometern berechnet.

Hierbei wird ausgehend vom Kaufpreis durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch (gefahrene Kilometer) und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Gebrauchsnutzen (Benutzungsentgelt) bestimmt:

Benutzungsentgelt = Kaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung

Zusammengefasst lässt sich daher festhalten, dass Sie sich ein höheres Benutzungsentgelte anrechnen lassen müssen, wenn Sie mit dem Fahrzeug mehr Kilometer zurückgelegt haben.

 

Vorgehensweise beim Kauf eines Elektrofahrzeuges

Wenn Sie ein Elektrofahrzeug kaufen möchten, dann wird neben dem Preis normalerweise auch die Reichweite ein wesentliches Kaufkriterium für Sie sein.

Fragen Sie daher im Beratungsgespräch den Autohändler zunächst nach realistischen Reichweiten für Sommer und Winter. Laut dem Obersten Gerichtshof ist es für die Rückabwicklung ausreichend, wenn ihr Elektrofahrzeug die zugesagte Reichweite nur im Winter nicht erreicht.

Regelmäßig wird Ihnen der Autohändler hinsichtlich der Reichweite Bandbreiten nennen, wobei diese im Winter niedriger sein werden als im Sommer. Erfahrungsgemäß wird sich der Autohändler an den Herstellerangaben orientieren.

Darüber hinaus wird Ihnen der Autohändler womöglich mitteilen, dass die tatsächlich erzielbare Reichweite von der optimalen Fahrweise, der Umgebungstemperatur und optimierten Ladevorgängen abhängig ist.

Diesfalls sollten Sie nachhaken und den Autohändler fragen, ob mit dem Elektrofahrzeug eine konkrete Reichweite immer erzielbar ist und sich die Antwort im Idealfall schriftlich bestätigen lassen.

Grundsätzlich sind auch mündliche Zusagen verbindlich, jedoch ist eine Beweisführung in einem Gerichtsverfahren wesentlich einfacher, wenn man sich auf schriftliche Zusagen des Autohändlers berufen kann.

 

Rechtliche Beratung und Vertretung

Sollten Sie ein Elektrofahrzeug von einem Händler erworben haben, stehe ich Ihnen sowohl für eine Beratung, als auch die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte gerne zur Verfügung.

Laut dem Obersten Gerichtshof ist es nämlich ausreichend, wenn Ihr Elektrofahrzeug die Ihnen vom Autohändler zugesagte Reichweite nur im Winter nicht erreicht, wobei dies von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt werden muss.