Sportmannschaften sind sehr oft als Vereine organisiert. Um die Vereinsarbeit und insbesondere die Nachwuchsarbeit in den einzelnen Sportarten zu finanzieren, werden regelmäßig Mitgliedsbeiträge vorgeschrieben und eingehoben.
Diesbezüglich kommt es oft vor, dass einzelne Vereinsmitglieder die jeweiligen Fristen für die Abmeldung übersehen und daher der volle Mitgliedsbeitrag für das gesamte nächste Jahr fällig wird.
Das Wichtigste im Überblick
- Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags ist Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft und für die damit einhergehende Versicherung im Rahmen von Vereinsaktivitäten, was insbesondere bei der Sportausübung relevant ist.
- Wenn der Verein und die für ihn handelnden Personen (z.B. Vorstand, Trainer) zulassen, dass ein Vereinsmitglied ohne einbezahlten Mitgliedsbeitrag und damit ohne Versicherungsschutz an Vereinsaktivitäten teilnimmt, setzen sich alle beteiligten Personen einer Haftung aus.
- Eine gerichtliche Geltendmachung des offenen und fälligen Mitgliedsbeitrags ist leider nicht sofort möglich. Das Vereinsgesetz sieht nämlich verpflichtend vor, dass vor Klagseinbringung jedenfalls die Schlichtungseinrichtung („Schiedsgericht“) anzurufen ist, wobei eine solche regelmäßig in den Vereinsstatuten vorgesehen ist.
Vorgehensweise iZm Vereinsaktivitäten
Sobald die Mitgliedsbeiträge für das neue Sportjahr fällig werden, sollten sämtliche Vereinsmitglieder, die sich nicht rechtzeitig abgemeldet haben, an die Einbezahlung des Mitgliedsbeitrags erinnert werden und hierfür eine Zahlungsfrist unter Angabe eines konkreten Datums gesetzt werden.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist sollte man sämtliche säumigen Vereinsmitglieder unter Setzung einer Nachfrist mahnen.
Gleichzeitig wäre es ratsam, die säumigen Vereinsmitglieder bereits in der Mahnung darauf hinzuweisen, dass Sie im Falle der Nichtbezahlung des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrags, mit Ablauf der Nachfrist mit sofortiger Wirkung und ohne weiteres Zutun von sämtlichen Vereinsaktivitäten ausgeschlossen sind.
Aus versicherungstechnischen Gründen sollten die säumigen Vereinsmitglieder erst dann wieder zu Vereinsaktivitäten zugelassen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag auf dem Vereinskonto eingelangt ist, weil sie erst dadurch Versicherungsschutz erlangen.
Der Verein muss sicherstellen, dass dies konsequent durchgesetzt wird, da sich ansonsten der Verein selbst und alle für ihn handelnden Personen (z.B. Vorstand, Trainer) einer Haftung aussetzen, wenn ein Versicherungsfall – eine Verletzung im Rahmen der Vereinsaktivitäten – eintreten sollte.
Geltendmachung („Eintreibung“) der Mitgliedsbeiträge
Jene Vereinsmitglieder, die weiterhin an den Vereinsaktivitäten teilnehmen wollen (z.B. Training und Wettbewerbsspiele) werden den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig bezahlen oder spätestens dann, wenn Sie einmal an Vereinsaktivitäten nicht teilnehmen durften.
In der Praxis spielt die Geltendmachung der Mitgliedsbeiträge daher nur bei jenen Vereinsmitgliedern eine Rolle, welche an den Vereinsaktivitäten ohnehin nicht mehr teilnehmen wollen, es jedoch verabsäumt haben, sich rechtzeitig abzumelden.
Auf den ersten Blick würde man meinen, dass der Verein den betroffenen (ehemaligen) Mitgliedern aus Kulanz den gesamten Mitgliedsbeitrag oder einen Teil davon nachlassen soll. Dies ist jedoch nicht wirtschaftlich, weil (Sport-)Vereine wissen müssen, wie viele Vereinsmitglieder (Spieler) zur Verfügung stehen und weil sich dies auch direkt auf die Finanzgebarung auswirkt.
Zu diesem Zeitpunkt wurden im Idealfall sämtliche säumigen Vereinsmitglieder unter Setzung einer Nachfrist bereits gemahnt.
Eine gerichtliche Geltendmachung des Mitgliedsbeitrags ist zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich.
Das Vereinsgesetz sieht nämlich verpflichtend vor, dass vor einer Klagseinbringung die Schlichtungseinrichtung („Schiedsgericht“) anzurufen ist, wobei eine solche regelmäßig in den Vereinsstatuten vorgesehen ist.
Einberufung der Schlichtungseinrichtung – sechsmonatige Sperrfrist gemäß § 8 VerG
Der Verein kann gemäß § 8 Vereinsgesetz (VerG) erst dann eine Klage gegen das säumige (ehemalige) Vereinsmitglied einbringen, nachdem eine Entscheidung der Schlichtungseinrichtung („Schiedsgericht“) vorliegt oder wenn seit der Einberufung der Schlichtungseinrichtung sechs Monate vergangen sind.
Laut der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gilt dies auch dann, wenn es sich um ein ehemaliges Vereinsmitglied handelt, welches sich nicht rechtzeitig abgemeldet hat und dann aus dem Verein ausgetreten ist.
In der Praxis ist in den Vereinsstatuten regelmäßig vorgesehen, dass beide beteiligte Parteien (Verein und ehemaliges Vereinsmitglied) jeweils ein oder zwei Mitglieder („Schiedsrichter“) der Schlichtungseinrichtung benennen. Die von Ihnen gewählten Mitglieder ernennen eine dritte oder fünfte Person zum Vorsitzenden.
Wenn eine der Parteien keine Mitglieder („Schiedsrichter“) für die Schlichtungseinrichtung benennt, dann kann die Schlichtungseinrichtung („Schiedsgericht“) nicht wirksam zusammentreten. Diesfalls kann es auch keine Entscheidung fällen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt diesfalls die sechsmonatige Sperrfrist gemäß § 8 VerG dann zu laufen, wenn die anrufende Partei (z.B. der Verein) die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung leistet.
Das heißt, wenn der Verein die Schlichtungseinrichtung einberuft, gleichzeitig die Mitglieder („Schiedsrichter“) benennt und sodann die andere Partei (säumiges Vereinsmitglied) auffordert, ebenfalls Mitglieder („Schiedsrichter“) zu benennen, beginnt die sechsmonatige Frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Gerichtliche Geltendmachung des Mitgliedsbeitrags (Klage)
Wenn das (ehemalige) Vereinsmitglied ebenfalls Mitglieder („Schiedsrichter“) der Schlichtungseinrichtung („Schiedsgericht“) benennt, dann kann diese zusammentreten und eine Entscheidung fällen.
Sobald eine Entscheidung der Schlichtungseinrichtung („Schiedsgericht“) vorliegt, kann das säumige (ehemalige) Vereinsmitglied bereits vor Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist vor den Zivilgerichten geklagt werden.
Da es sich um eine Geldforderung handelt, muss eine sogenannte Mahnklage eingebracht werden. Die (Jahres-)Mitgliedsbeiträge bewegen sich erfahrungsgemäß im dreistelligen Bereich, weshalb regelmäßig jenes Bezirksgericht zuständig sein wird, in dessen Sprengel das (ehemalige) Vereinsmitglied seinen Wohnsitz hat.
Aufgrund der Mahnklage wird ein sogenannter bedingter Zahlungsbefehl erlassen und dem (ehemaligen) Vereinsmitglied zugestellt.
Dieses kann binnen vier Wochen dagegen Einspruch erheben. Diesfalls tritt der bedingte Zahlungsbefehl außer Kraft und das Bezirksgericht wird ein Beweisverfahren durchführen und am Ende ein Urteil fällen.
Wenn das (ehemalige) Vereinsmitglied keine rechtzeitigen Einwendungen erhebt, dann wird der bedingte Zahlungsbefehl rechtskräftig und stellt einen Exekutionstitel dar.
Rechtliche Beratung und Vertretung
In der Praxis kommt es oft vor, dass viele Vereine die Sperrfrist des § 8 VerG übersehen und gleich eine Klage einbringen, ohne vorher die Schlichtungseinrichtung („Schiedsgericht“) einzuberufen. In so einem Fall muss das Gericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückweisen.
Wie nunmehr ausführlich dargelegt, kann der Umstand, dass Vereinsmitglieder den Mitgliedsbeitrag nicht zahlen, zahlreiche rechtliche Konsequenzen sowohl für den Verein als auch für die für ihn handelnden Personen (z.B. Vorstand, Trainer) nach sich ziehen.
Diesbezüglich stehe ich Ihnen neben Fragen zu Mitgliedsbeiträgen in sämtlichen weiteren Belangen des Vereinsrechts sowohl für eine Beratung als auch die Durchsetzung Ihrer Rechte gerne zur Verfügung.